Schnellere Scheidung möglich: Trennungsjahr soll in bestimmten Fällen entfallen

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Von : Johanna Feldner

Ohne Trennungsjahr: In diesem Fall soll eine schnelle Scheidung möglich werden

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig legt einen Gesetzentwurf vor, mit dem Opfer von Partnerschaftsgewalt schneller aus einer Ehe herauskommen sollen. Die Reform schafft Ausnahmen vom bisherigen Trennungsjahr und ergänzt Schutzregeln in familienrechtlichen Verfahren — ein Schritt, der für Betroffene unmittelbare Folgen haben könnte.

Der Entwurf, der dieser Redaktion vorliegt, will klarstellen: Wer in der Ehe körperlich, gesundheitlich, freiheits- oder sexualbezogen verletzt wurde, soll die Möglichkeit erhalten, die Scheidung zu beantragen, ohne die üblichen zwölf Monate Trennungszeit abzuwarten. Ziel ist, Betroffene schneller aus gefährlichen Beziehungen zu lösen und das Verfahren an den Schutzbedürfnissen auszurichten.

Was genau ändern soll

Nach dem Vorschlag des Justizministeriums gelten Gewalthandlungen gegen eine Ehepartnerin, einen Ehepartner oder ein mit ihr bzw. ihm lebendes Kind als typische Fälle einer sogenannten unzumutbaren Härte. In solchen Fällen soll die Scheidung in der Regel vor Ablauf des Trennungsjahres möglich werden.

  • Frühere Scheidung bei vorsätzlicher körperlicher, gesundheitlicher, freiheits- oder sexualbezogener Gewalt.
  • Keine Beschleunigung, wenn beide Partner sich gegenseitig in vergleichbarer Weise verletzt haben — dann bleibt das Trennungsjahr bestehen.
  • Familiengerichte sollen Hinweise auf Gewalt früh prüfen und auf Vermittlungszwänge verzichten, wenn dies Opfer gefährden würde.
  • Erweiterte Möglichkeiten, den Wohnort des Opfers vor dem gewalttätigen Elternteil geheim zu halten; Einführung eines Wahlgerichtsstands unter bestimmten Voraussetzungen.

Warum das jetzt relevant ist

Das Bundeskriminalamt meldet im aktuellen Lagebild rund 266.000 Opfer häuslicher Gewalt im Jahr — die tatsächliche Zahl liegt nach Einschätzung von Expertinnen und Experten höher, weil viele Taten nicht angezeigt werden. Vor diesem Hintergrund argumentiert das Justizministerium, dass die bislang geltende Praxis Opfer unter Umständen länger in Gefahr belassen kann.

Hubig betont, der Staat müsse verlässlichen Schutz bieten; Familiengerichte spielen dabei eine zentrale Rolle. In der Praxis bedeutet das: Verfahren sollen stärker auf Gefährdungsabwehr ausgerichtet werden statt auf eine ergebnisoffene Vermittlung zwischen den Eltern.

Weitere Bausteine im Paket

Die von Hubig vorgelegten Maßnahmen stehen nicht allein. Bereits beschlossene und vorgeschlagene Regelungen ergänzen das Vorhaben:

  • Kontaktverbote gegenüber gewalttätigen Elternteilen
  • Verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings und die Möglichkeit, elektronische Fußfesseln anzuordnen
  • Verschärfungen im Strafrecht mit Blick auf geschlechtsspezifische Tötungen

Mit der Reform will das Justizministerium außerdem verhindern, dass gefährdete Personen durch das Gerichtsverfahren zusätzlich preisgegeben werden. So sollen etwa Verfahren dort geführt werden können, wo das Kind früher gewohnt hat, wenn dies dem Schutz dient — vorausgesetzt, bestimmte Schutzvoraussetzungen sind erfüllt, etwa ein bestehendes Kontaktverbot oder ein Aufenthalt des Opfers in einer Schutzunterkunft.

Der Gesetzentwurf markiert eine deutliche Verschiebung: Weg von starrer Formalisierung hin zu einer stärkeren Berücksichtigung individueller Schutzbedarfe. Ob und wann die Änderungen in Kraft treten, hängt nun vom parlamentarischen Verfahren ab.

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